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Einkaufsbedingungen der Unisys Österreich GmbH

  • Startdatum der Zahlungsbedingungen – Das Startdatum, ab dem die Tage gezählt werden, beginnt mit dem Erhalt einer gültigen und korrekten Rechnung
  • Rechnungen sollen per E-Mail (Soft Copy) übermittelt werden, soweit gesetzlich zulässig
  • Rechnungen können in den folgenden Formaten erhalten werden: PDF (Pdf+ Text bevorzugt oder Pdf), TIFF, MS Word oder MS Excel
  • Eine Rechnung pro E-Mail, bitte
  • Schwarz/Weiß Rechnungen werden bevorzugt
  • ​Rechnungen müssen folgende Informationen beinhalten zur Vermeidung einer Rücksendung mit Korrektur
    • Juristischer Name vom Unternehmen des Lieferanten
    • Eindeutige Sichtbarkeit der Purchase Order Nummer auf der Rechnung – Falls keine Zuordnung zu einer Purchase Order vorliegt, muss der Unisys Kontaktname (Kontaktperson) auf der Rechnung angegeben sein
    • Korrekte Unisys Rechnung zu NAME (enthalten auf der PO)
    • GST/MwSt. oder Steuerregistrierungsnummer
    • Empfängeradresse
    • Bank oder Überweisung an Details

Die Nichteinhaltung der oben genannten Anforderungen kann zu einer Verspätung der Zahlung oder Rücksendung der Rechnung zur Korrektur führen. Die Zahlungsbedingungen können auf den Tag des Erhalts der korrekten Rechnung zurückgesetzt werden.


  1. Allgemeines
    Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“) und der Unisys Österreich GmbH (nachfolgend „Unisys“) gelten die nachfolgenden Bedingungen, sofern und soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Lieferanten nicht ausdrücklich widersprochen wird.

  2. Auftragserteilung
    Das Vertragsverhältnis kommt entweder durch die Bestellung von Unisys auf der Grundlage eines verbindlichen Angebots des Lieferanten oder durch die Bestellung von Unisys sowie die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten zustande.

    Erklärt der Lieferant nicht binnen zwei Wochen nach Absendung der Bestellung durch Unisys (Datum des Poststempels; bei Faxübermittlung oder Zustellung durch Boten Datum der Bestellung) deren Annahme oder erklärt er die Annahme in modifizierter Form, so gilt die Bestellung von Unisys als abgelehnt.

    Bestellungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Bestellungen, auch Änderungs-, Erweiterungs- oder Zusatzaufträge werden nur wirksam, wenn sie unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Sonstige mündliche oder telefonische Absprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch Unisys.

    Der Vertragspartner bestätigt mit der Annahme des Auftrages, dass er den "Verhaltenskodex für Unisys Geschäftspartner" gelesen hat und er diesem als wesentlichem Vertragsbestandteil zustimmt. Der Verhaltenskodex steht hier zum Download zur Verfügung.

    Kostenvoranschläge sind, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, kostenfrei zu erstellen.

  3. Unterauftragnehmer
    Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, darf der Lieferant Unteraufträge nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Unisys erteilen.

  4. Änderungen / Erweiterungen
    Unisys ist bis zur Abnahme einer Werkleistung berechtigt, Änderungen und/oder Erweiterungen des Leistungsumfanges zu verlangen. Der Lieferant wird, sofern und soweit die Änderungen und/oder Erweiterungen eine Änderung der Kosten (Mehrung oder Minderung) und/oder des terminlichen Ablaufs haben, binnen 14 Tagen nach Zugang des Änderungs- und/oder Erweiterungswunsches ein entsprechendes schriftliches Nachtragsangebot zu marktüblichen oder besseren Preisen vorlegen. In diesem Fall gilt die Änderung und/oder Erweiterung erst dann als verbindlich vereinbart, wenn die Parteien über dieses Nachtragsangebot eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Sofern und soweit keine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wird der Lieferant die Bestellung unverändert ausführen.

  5. Liefertermine
    Vereinbarte Termine sind verbindlich. Im Falle von Terminüberschreitungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Regelungen in Ziffer 13 (Rücktritt) bleiben unberührt.

    Verfrühte Lieferungen berechtigen Unisys, nach eigener Wahl die Annahme der Lieferung abzulehnen oder die angenommene Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder einzulagern.

    Der Lieferant unterrichtet Unisys unverzüglich über laufende oder bevorstehende Arbeitskämpfe und alle anderen Ereignisse, infolge derer die Verzögerung der Lieferung oder der Erbringung einer anderen Pflicht des Lieferanten droht bzw. eintritt.

  6. Lieferung, Gefahrübergang
    Alle Produkte werden vom Lieferanten mit der angemessenen Sorgfalt verpackt, gekennzeichnet und geliefert. Soweit zusätzlich Anforderungen an die Verpackung, Kennzeichnung und Lieferung in der Bestellung genannt sind hat der Lieferant diese ebenfalls zu beachten.

    Der Lieferant bringt auf allen Lieferstücken die erforderlichen Handhabungs- und Verladehinweise sowie die notwendigen Frachtinformationen, insbesondere Produktangaben, die Auftragsnummer, Name und Adresse des Lieferanten und Liefer- /Bestelladresse von Unisys gemäß den Angaben im Einkaufsauftrag an. Jeder Lieferung ist eine detaillierte Packliste beizulegen.

    Der Lieferant sorgt auf eigene Kosten für die ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der Verpackungen im Rahmen der bestehenden Gesetze, insbesondere dem Abfallwirtschaftsgesetz sowie der Verpackungsverordnung.

    Soweit in der Bestellung nicht abweichend vereinbart, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten (frachtfrei) an die im Einkaufsauftrag angegebene Warenannahmestelle von Unisys.

    Lieferungen, die üblicherweise eine Installation erfordern, werden vom Lieferanten an dem in der Bestellung genannten Aufstellungsort betriebsbereit installiert. Die betriebsbereite Installation ist Unisys anzuzeigen und von Unisys gemäß Ziffer 8 (Abnahme) schriftlich abzunehmen. Die Gefahr geht erst mit dieser schriftlichen Abnahme auf Unisys über. Im übrigen geht die Gefahr mit Anlieferung über.

  7. Mängelrüge
    Die Bestimmungen der §§ 377 f HGB kommen nicht zur Anwendung. Zahlungen durch Unisys stellen nicht die Erklärung der Mangelfreiheit der entsprechenden Lieferung dar und lassen alle Ansprüche von Unisys wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung unberührt.

  8. Abnahme
    Schuldet der Lieferant eine Werkleistung, so ist eine schriftliche Abnahme erforderlich. Ungeachtet etwaiger Vorauszahlungen von Unisys erfolgt die Abnahme nur, wenn die schriftlich vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt sind oder – soweit keine speziellen Abnahmekriterien vereinbart wurden - nachdem die mangelfreie Funktionsfähigkeit der Werkleistungen durch die Ingebrauchnahme zu Testzwecken nachgewiesen wurde.

    Zahlungen durch Unisys stellen keine Abnahme der Werkleistung dar. Ebenso führen die Inbetriebnahme und Nutzung der Werkleistungen durch Unisys lediglich zu Testzwecken nicht zu einer Abnahme.

  9. Preise, Rechnungsstellung / Zahlungen
    Der Lieferant liefert die Produkte bzw. erbringt die Werkleistungen zu den in der Bestellung von Unisys angegebenen Preisen. Alle vereinbarten Preise im Einkaufsauftrag verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

    Der Lieferant berechnet Unisys keine höheren als die seinen anderen Kunden in vergleichbarer Stellung eingeräumten günstigsten Preise.

    Die Umsatzsteuer, etwaige andere Verkehrssteuern und öffentlich-rechtliche Abgaben sind auf jeder Rechnung gesondert und spezifiziert auszuweisen. Die Rechnungen haben die Bestellnummer und alle weiteren Informationen zu enthalten, die es Unisys gestatten zu überprüfen, ob die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt ist.

    Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart erfolgt die Zahlung der Vergütung bei Werkleistungen nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Rechnung bei Unisys, gemäß den auf der Bestellung angegebenen Zahlungsbedingungen von Unisys.

    Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart erfolgt die Zahlung der Vergütung bei sonstigen Lieferungen nach vertragsgemäßem Eingang des Liefergegenstandes und Zugang einer prüffähigen Rechnung bei Unisys, gemäß den auf der Bestellung

    Die Fälligkeit von Zahlungen gemäß Bestellung ändert sich durch eine verfrühte Lieferung nicht. Für die Berechnung der Zahlungsfälligkeit gelten verfrühte Lieferungen als erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins eingegangen.

  10. Zurückbehaltung / Aufrechnung
    Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von Unisys oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung von Unisys schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

  11. Eigentum
    Mit der Annahme der Lieferung bzw. der Abnahme der Werkleistungen erwirbt Unisys das uneingeschränkte Eigentum an der Lieferware, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

  12. Ersatzteile
    Der Lieferant garantiert Unisys, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Lieferung alle zur ständigen Benutzung der Liefergegenstände erforderlichen Ersatzteile für Unisys verfügbar gehalten werden.

  13. Rücktritt
    Unisys kann ungeachtet weiterer Rechte und Ansprüche vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant den vereinbarten verbindlichen Liefertermin überschreitet und das Setzen einer angemessenen Frist zur Lieferung erfolglos waren oder wenn der Lieferant dauerhaft zur Vertragserfüllung nicht imstande ist oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Lieferung gefährdet wird. Die Erklärung des Rücktritts hat schriftlich zu erfolgen.

    Ist Unisys durch den Rücktritt veranlasst, Deckungskäufe vorzunehmen, so haftet der Lieferant für die etwaigen Mehrkosten.

  14. Gewährleistung
    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit Ausnahme der §§ 377 f HGB.

    In jedem Fall kann Unisys wahlweise kostenlose Nachbesserung oder Neulieferung einer fehlerfreien Ware oder Leistung gegen Rückgabe bzw. anstelle der fehlerhaften Ware oder Leistung verlangen. Die Mängelbeseitigung hat unverzüglich und unter Wahrung der Interessen von Unisys zu erfolgen. Schlägt auch der zweite Versuch des Lieferanten fehl, einen Mangel binnen angemessener Frist zu beheben, hat Unisys das Recht auf Wandlung. Diese Bestimmungen gelten auch für mengenmäßige Teilleistungen, soweit der Lieferant gemäß Bestellung zu Teilleistungen berechtigt ist; ist der Lieferant nicht in der Lage nicht bloß geringfügige Mängel einer Teilleistung zu beheben, hat Unisys auch hinsichtlich des gesamten Vertrages das Recht auf Wandlung. Die Mängelrüge unterbricht die Verjährung. Nach Mangelbeseitigung beginnt die Verjährung von neuem zu laufen.

    Der Lieferant garantiert Unisys, dass die Lieferung oder Werkleistung den in etwaigen Zeichnungen, Plänen, Spezifikationen, Mustern oder sonst vereinbarten Eigenschaften, Anforderungen und Anwendungszwecken entspricht.

    Hat Unisys im Falle der Weiterveräußerung von vom Lieferanten erbrachter Leistungen und gelieferten Waren seinem Kunden Gewähr zu leisten, ist Unisys auch nach Ablauf der gegenüber dem Lieferanten geltenden Gewährleistungsfrist berechtigt, unbeschränkt Gewährleistung zu fordern. Solche Ansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht zur Unterbrechung von Verjährungsfristen gegenüber dem Lieferanten schriftlich geltend zu machen. Die Haftung des Lieferanten aus dem Titel der Gewährleistung verjährt frühestens sechs Monate nach Ablauf der zwischen Unisys und dessen Kunden geltenden Gewährleistungsfrist, jedenfalls jedoch fünf Jahre nach Erfüllung seiner Leistung gegenüber Unisys.

  15. Schutzrechte Dritter
    Der Lieferant garantiert, dass die von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen und stellt Unisys insofern von allen Ansprüchen Dritter gegen Unisys und den daraus entstehenden Kosten frei. Der Lieferant unterhält zu diesem Zweck angemessenen Versicherungsschutz und weist ihn Unisys auf Anforderung nach.

    Macht eine dritte Partei die Verletzung von Schutzrechten durch eine vom Lieferanten gelieferte Ware oder Leistung geltend, so kann Unisys neben der Freistellung gemäß Abs. 1 die Ersatzlieferung nicht schutzrechtsverletzender Waren und Leistungen - gegebenenfalls gegen Rückerstattung eines angemessenen Teils der Zahlung - binnen angemessener Frist verlangen. Sollte Unisys diesen Anspruch nicht geltend machen oder sollte der Lieferant ihn nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen der Rechtsmängelhaftung.

    Eventuell bestehende weitergehende Schadensersatz- Ansprüche von Unisys bleiben durch die vorgenannten Regelungen unberührt.

  16. Nutzungsrechte
    Soweit im Rahmen der Bestellung an den vom Lieferanten erbrachten Leistungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen urheberrechtliche Nutzungsrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, gehen diese mit ihrer Entstehung kostenfrei und ohne weitere Bedingung auf Unisys über. Sie stehen Unisys ausschließlich, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt zu. Unisys ist insbesondere berechtigt, diese ohne weitere Zustimmung zu vervielfältigen, zu übertragen, zu veröffentlichen, zu ändern oder sonst zu bearbeiten.

    Bei Lieferung von Standardsoftware räumt der Lieferant Unisys und den mit ihr mittelbar oder unmittelbar verbundenen Unternehmern, das nicht ausschließliche, zeitlich und inhaltlich unbegrenzte, unterlizenzierbare Recht ein, die in der Bestellung genannte Software auf den dort genannten Systemen bzw. der dort genannten Hardware und für die dort genannten Kunden von Unisys zu nutzen.

  17. Vertraulichkeit, Veröffentlichungen
    Sämtliche Informationen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen von Unisys an den Lieferanten übermittelt werden, sind geheim zu halten. Sie dürfen nur dem mit der Erfüllung des Vertrages betrauten Personenkreis mitgeteilt werden. Dieser Personenkreis ist vor Weitergabe der Informationen entsprechend schriftlich zu Geheimhaltung zu verpflichten.

    Der Lieferant verpflichtet sich ohne Zustimmung von Unisys keine Erklärungen oder sonstige Informationen über die Geschäftsverbindung gegenüber Dritten abzugeben oder in Verkaufsförderungsunterlagen zu verwenden. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Dritte im Zusammenhang mit der Erfüllung von Lieferantenpflichten.

  18. Verzicht auf Rechte
    Das Zuwarten oder Aufschieben der Geltendmachung von Ansprüchen oder die Nichtausübung von Rechten einer Partei bedeutet keine Verzichterklärung oder Einwirkung auf den Bestand der Rechte oder einen Verzicht auf die Wahrnehmung von Ansprüchen für künftige Fälle.

  19. Elektro- und Elektronik-Altgeräte
    Hinsichtlich der vom Lieferanten auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen am oder nach dem 13. August 2005 gelieferten oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union importierten Elektro- und Elektronikgeräte gewährleistet und garantiert der Lieferant, sämtliche den Hersteller gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in der jeweils geltenden Fassung bzw diesen gemäß den in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Normen treffenden Pflichten zu erfüllen. Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für die Finanzierung und Organisation der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich Recycling und Entsorgung sowie Sammlung und Rückholung von Unisys, Kunden von Unisys oder anderen Endverbrauchern, sofern diese Geräte vom Lieferanten in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union importiert worden sind oder eine Marke des Lieferanten tragen.

    Hinsichtlich der vom Lieferanten auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen am oder nach dem 13. August 2005 gelieferten oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union importierten Elektro- und Elektronikgeräte hat der Lieferant auf seine Kosten für deren Recycling oder Entsorgung sowie Sammlung oder Rückholung von Unisys oder von Kunden von Unisys Sorge zu tragen, sofern solche vom Lieferanten stammende Geräte durch ähnliche vom Lieferanten stammende Geräte ersetzt werden.

  20. Exportbestimmungen
    Lieferungen und Leistungen nach diesem Vertrag können Gegenstand von nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU und der USA, sein. Der Vertragspartner versichert, dass er alle einschlägigen Exportbestimmungen im Hinblick auf die Verwendung, die Offenlegung, die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr im Hinblick auf seine Lieferungen und Leistungen beachten wird.

    Zusätzlich wird er im Hinblick auf das von ihm eingesetzte Personal und seine Hilfskräfte die Einhaltung dieser Bestimmungen prüfen und überwachen; hier wird als Minimum vorausgesetzt, dass dabei die nationalen, EU und US Verzeichnisse von Embargostaaten bzw. vergleichbare Verzeichnisse Beachtung finden. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung massgebliche US Verzeichnisse sind folgende:

    Denied Persons List - Die vom U.S. amerikanischen Wirtschaftsministerium herausgegebene Denied Persons List (DPL), Teil 746 Suppl. Nr. 2 EAR, ist eine Liste von Personen, gegen die wegen Verletzung des US-Ausfuhrrechts eine Verbotsverfügung (denial order) erlassen wurde. Durch die Verbotsverfügung wird dem Betroffenen ganz oder teilweise die Beteiligung an Exporten bzw. Reexporten von Gütern mit US-Ursprung untersagt. Gleichzeitig wird in der Standardverbotsverfügung auch Dritten verboten, Geschäfte im Umfang der denial order mit den Betroffenen zu tätigen. Da auch der Handel über dem US-Ausfuhrrecht unterfallende Güter mit einer denied person einen strafbewehrten Verstoß gegen das US-Ausfuhrrecht darstellt, sollten ausländische (deutsche) Unternehmen die Namen ihrer Geschäftspartner vor Abwicklung einer Transaktion mit der DPL abgleichen. Denied persons können weltweit, z.B. auch in den USA ansässig sein. Für den Export an eine denied person kann keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

    Unverified List - Das US Department of Commerce, Bureau of Industry & Security hat eine Liste Liste von Personen im Ausland, die in der Vergangenheit an Exporttransaktionen beteiligt waren, bei denen weder prelicense checks ("PLC") noch post-shipment verifications ("PSV") durchgeführt werden konnten aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereiches der US-Regierung lagen. Jede Transaktion, an der eine gelistete Person teilnimmt, wird durch die Behörde als "red flag" eingestuft im Hinblick auf eine Transaktion i.S.d. Teil 732 EAR (Fed.Reg. Vol. 68 Nr. 95, Friday, May 16, 2003). Die Behörde rät Exporteuren, bei Geschäften mit den aufgeführten Unternehmen erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. Bei vorliegenden Verdachtsmomenten ist eine Klärung mit dem BIS herbeizuführen und die Transaktion bis zur abschließenden Klärung zurückzustellen.

    Entity List - Die Unternehmensliste (sog. Entity List, Teil 744 Suppl. Nr. 4 EAR) wird herausgegeben durch das Wirtschaftsministerium und enthält eine Aufzählung von Unternehmen, die nach Erkenntnissen des BIS an Aktivitäten bzgl. der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sind. Die aufgeführten Unternehmen gelten als in die Verbreitung von chemischen und biologischen Waffen, nuklearen Waffen oder Trägertechnologiesysteme verwickelt. Exporte und Reexporte entweder aller oder bestimmter den EAR unterliegenden Güter sind Genehmigungskontrollen unterworfen. Für einen Export oder Reexport an ein auf der Entity List gelistetes Unternehmen ist eine Ausfuhrgenehmigung des Bureau of Industry and Security (BIS) erforderlich. Der Export oder Reexport an ein auf der Entity List gelistetes Unternehmen ohne Genehmigung stellt einen strafbewehrten Verstoß gegen US-Ausfuhrrecht dar!

    Nonproliferation Sanctions - Verschiedene Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika verhängen Sanktionen gegen Personen, Unternehmen und Regierungen, welche Aktionen unternommen haben um Waffen, Atom- oder Kriegstechnologie zu beschaffen oder weiterzugeben. Das Amt für Internationale Sicherheit und Nonproliferation des Außenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika führt die offizielle US Nonproliferation List.

    AECA Debarred List - Das Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) führt in der US Statutorily Debarred Parties List natürliche und juristische Personen, welche wegen eines Verstoßes gegen das Arms Export Control Act (AECA) verurteilt wurden. An die gelisteten Rechtspersonen dürfen keinerlei militärische Güter sowie Dienstleistungen und Dokumente im militärischem Bereich geliefert werden.

    Specially Designated Nationals List - Die vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) herausgegebene Liste der specially designated nationals and blocked persons (SDN List, Teil 764, Suppl Nr. 3 EAR) besteht aus natürlichen und juristischen Personen, mit denen US-Personen keine Geschäfte tätigen dürfen. Das Verbot bezieht sich also zunächst nur auf US-Personen. Personen werden auf die SDN Liste geführt, weil sie assoziiert werden mit internationalem Drogenhandel oder Terrorismus, oder weil sie kontrolliert werden von Regierungen oder im Namen von Regierungen handeln, die die USA als feindlich gegenüber der US-Außenpolitik oder Zielen der nationalen Sicherheit erachten. Das gesamte Vermögen und Rechte am Vermögen von SDNs und blockierten Personen, die in den Besitz einer US-Gesellschaft kommen, werden eingefroren. In die SDN Liste inkorporiert sind die Gruppe der "Designated Foreign Terrorist Organizations" (FTO) und der "Specially Designated Global Terrorists" (SDGT). Hierbei handelt es sich um Gruppen bzw. Personen, die nach amerikanischen Erkenntnissen in verschiedene, die Sicherheit der USA gefährdende terroristische Aktivitäten verwickelt sind. Die Unterstützung dieser Gruppen/Personen, die auf der SDN-Liste entsprechend gekennzeichnet sind [FTO] [SDGT], ist weltweit untersagt.

    Der Vertragspartner führt geeignete Nachweise über die Beachtung der einschlägigen Exportbestimmungen und stellt diese Unisys auf Anfrage zur Verfügung.

  21. Schlussbestimmungen
    Eine Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist dem Lieferanten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Unisys gestattet.

    Es gilt das österreichisches Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts (UN – Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980). Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang​​​​​​

  22. SOZIALE UND ÖKOLOGISCHE VERANTWORTUNG Der Lieferant gewährleistet und erklärt, dass in allen Ländern, in denen er selbst und seine von ihm ausgewählten Subunternehmer Geschäfte tätigen, in ihren Betrieben alle lokalen Gesetze zu Arbeit und Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter, Umweltschutz und ethische Praktiken angewendet und eingehalten werden. Der Lieferant wird den Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Business Partner Code of Business Conduct) von Unisys einhalten.
  23. MENSCHENRECHTE Der Lieferant gewährleistet und erklärt, dass:
    1. er sämtliche Gesetze, Regularien und Vorschriften zur Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel einhalten wird, die in den jeweils relevanten Rechtsordnungen und der Internationalen Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen verkündet sind. Ebenfalls wird er die Unisys Regelungen zur Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel einhalten, welche im Unisys Code of Ethics und im Business Partner Code of Business Conduct formuliert sind.
    2. weder der Lieferant noch seine gesetzlichen Vertreter, Führungskräfte, Mitarbeiter oder Subunternehmer (die Gleiches von ihren eigenen Subunternehmern, soweit existent, einfordern und bestätigen): (i) eine Straftat gemäß einem Gesetz gegen moderne Sklaverei begangen haben oder (ii) davon informiert sind, Gegenstand einer Untersuchung im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Vergehen gegen moderne Sklaverei oder einer Strafverfolgung gemäß Gesetzen gegen moderne Sklaverei zu sein; oder (iii) Kenntnis von Umständen innerhalb des eigenen Unternehmens oder dessen Lieferkette haben, die zu einer Untersuchung im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Vergehen gegen moderne Sklaverei oder einer Strafverfolgung nach den Gesetzen gegen moderne Sklaverei führen könnten.
    3. er alle angemessenen Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass Sklaverei, Leibeigenschaft, Menschenhandel, Zwangs- oder Pflichtarbeit und/oder Kinderarbeit in seinen Lieferketten oder in irgendeinem Teil seines Geschäfts nicht stattfinden (einschließlich aller erforderlichen Anfragen bei seinen Lieferanten und, soweit angemessen, bei anderen Parteien in der Lieferkette).
    4. er Unisys unverzüglich schriftlich benachrichtigt, wenn ihm bekannt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass er oder ein gesetzlicher Vertreter, Führungskräfte, Mitarbeiter oder Subunternehmer (oder Subunternehmer von Subunternehmern) gegen eine der Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Klausel verstoßen oder möglicherweise verstoßen haben. Eine solche Mitteilung enthält alle Einzelheiten der Umstände bezüglich der Verletzung, oder potenziellen Verletzung, der Verpflichtungen des Lieferanten.
    5. im Falle eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieser Klausel Unisys den Vertrag (und/oder jeden damit verbundenen Auftrag) jederzeit ohne Vorankündigung, Haftung oder Entschädigung aussetzen oder kündigen kann. Diese Bestimmung gilt auch nach Beendigung der Vereinbarung (und/oder Bestellung) gleich aus welchem Grund.
  24. ANTIKORRUPTION

Anforderungen: Der Lieferant stellt sicher, dass seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Geschäftspartner, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung Dienstleistungen erbringen oder Produkte liefern oder bereitstellen (a) alle anwendbaren Gesetze in Bezug auf Bestechung und Korruption einhalten („Anforderungen“). Den Lieferanten trifft eine Nachweispflicht seiner Compliance. Unisys kann in angemessenem Umfang geeignete Nachweise verlangen.

Compliance: Der Lieferant versichert, dass: (a) seine Antworten auf den Unisys Due-Diligence-Fragebogen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption (falls zutreffend) vollständig und korrekt sind; (b) weder der Lieferant noch seine leitenden Angestellten oder Mitarbeiter: (i) wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Bestechung oder Korruption, Betrug oder Unehrlichkeit verurteilt wurden; (ii) Gegenstand von Ermittlungen, Ermittlungen oder Vollstreckungsverfahren einer Regierungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde in Bezug auf eine Straftat oder mutmaßliche Straftat gemäß den relevanten Anforderungen war oder ist, oder (iii) von einer öffentlichen Behörde von Vergabeverfahren ausgeschlossen, suspendiert, für eine Suspendierung oder einen Ausschluss bestimmt wurden oder werden, oder anderweitig nicht zur Teilnahme an staatlichen Beschaffungsprogrammen oder anderen geschäftlichen Vereinbarungen mit öffentlichen Auftraggebern berechtigt sind; (c) keiner der leitenden Angestellten oder Mitarbeiter des Lieferanten oder einer anderen Person, die Dienstleistungen erbringt oder Produkte im Zusammenhang mit dem Vertrag bereitstellt, ein ausländischer Amtsträger ist; und (d) kein ausländischer Amtsträger eine direkte oder indirekte Beteiligung am Lieferanten oder einer anderen Person, für die der Lieferant gemäß diesem Abschnitt verantwortlich ist, besitzt, und kein ausländischer Amtsträger ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an Zahlungen von Unisys im Rahmen der Vereinbarung hat.

Informationspflicht: Der Lieferant muss Unisys unverzüglich benachrichtigen, wenn sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit seine Geschäftsumstände, sein Wissen oder seine Kenntnislage so ändern, dass er nicht in der Lage wäre, die in diesem Abschnitt dargelegten Garantien und Zusagen zum jeweiligen Zeitpunkt zu wiederholen.

Nichteinhaltung: Ein Verstoß gegen diese Klauseln gilt als erhebliche Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, der Unisys berechtigt, den Vertrag gegenüber dem Lieferanten gemäß dieser Klausel zu kündigen, ohne dass Unisys eine Einstandspflicht für die Folgen dieser Kündigung trifft. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Entschädigung oder eine weitere Vergütung für sich selbst oder für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die vor der Kündigung eingegangen wurden, zu verlangen.

Keine Verpflichtung: Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist Unisys nicht zu Handlungen oder Unterlassen verpflichtet, die nach vernünftigem Ermessen zu einer Verletzung der hier genannten Anforderungen führen würden.

Schadlosstellung: Der Lieferant ist gegenüber Unisys zum umfassenden Ausgleich aller Nachteile, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Kosten angemessener Rechtsverteidigung und Auslagen verpflichtet, die Unisys ursächlich infolge einer Verletzung dieser Klauseln durch den Lieferanten entstehen oder zugesprochen werden.