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Allgemeine Beschaffungsbedingungen Schweiz

  • Startdatum der Zahlungsbedingungen – Das Startdatum, ab dem die Tage gezählt werden, beginnt mit dem Erhalt einer gültigen und korrekten Rechnung
  • Rechnungen sollen per E-Mail (Soft Copy) übermittelt werden, soweit gesetzlich zulässig
  • Rechnungen können in den folgenden Formaten erhalten werden: PDF (Pdf+ Text bevorzugt oder Pdf), TIFF, MS Word oder MS Excel
  • Eine Rechnung pro E-Mail, bitte
  • Schwarz/Weiß Rechnungen werden bevorzugt
  • ​Rechnungen müssen folgende Informationen beinhalten zur Vermeidung einer Rücksendung mit Korrektur
    • Juristischer Name vom Unternehmen des Lieferanten
    • Eindeutige Sichtbarkeit der Purchase Order Nummer auf der Rechnung – Falls keine Zuordnung zu einer Purchase Order vorliegt, muss der Unisys Kontaktname (Kontaktperson) auf der Rechnung angegeben sein
    • Korrekte Unisys Rechnung zu NAME (enthalten auf der PO)
    • GST/MwSt. oder Steuerregistrierungsnummer
    • Empfängeradresse
    • Bank oder Überweisung an Details

Die Nichteinhaltung der oben genannten Anforderungen kann zu einer Verspätung der Zahlung oder Rücksendung der Rechnung zur Korrektur führen. Die Zahlungsbedingungen können auf den Tag des Erhalts der korrekten Rechnung zurückgesetzt werden.


  1. Vertragsgegenstand
    Gegenstand der vorliegenden Allgemeinen Beschaffungsbedingungen (nachstehend „ABB“) sind Produktlieferungen (Hard- und/oder Software) oder Informatikdienstleistungen eines Zulieferanten, Subunternehmers oder sonstigen Unterakkordanten von Unisys (nachstehend „Lieferant“) wie Beratungen, Programmierungen oder sonstige Dienstleistungen.

    Die Vertragspartner kommen überein, dass Lieferungen und Dienstleistungen nach Massgabe der nachstehenden ABB zu erfolgen hat. Sie anerkennen die Gültigkeit dieser ABB, wenn Sie auf der Auftragsbestätigung gut-sicht- und lesbar referenziert werden.

    Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind wegbedungen.

    Inhalt und Erfüllungsmodalitäten der Lieferung bzw. Leistungserbringung ergeben sich aus dem Einzelvertrag (Auftragsbestätigung, Spezifikationsblatt, Contract Order Form).

    Bei Widersprüchen zwischen dem Einzelvertrag, den vorliegenden ABB und der Offerte des Lieferanten gehen die Bestimmungen des Einzelvertrages jenen der ABB und diese denjenigen der Offerte vor.

  2. Definitionen

    2.1. Beratungs-Dienstleistungen
      2.1.1. Arbeitsrapporte
    Die für die Honorierung des Lieferanten massgebenden Zeit und Arbeitserfassungsdokumente. Ist der Lieferant in Kundenprojekten von Unisys eingesetzt, verwendet er das bei Unisys gebräuchliche Rapportiersystem.
    2.1.2. Dienstleistungs-Bereitschaftszeit
    Zeit von Montag bis Freitag zwischen 0800 - 1700 Uhr mit Ausnahme der offiziellen Feiertage am Sitz von Unisys. Die Dienstleistungs-Bereitschaftszeit entspricht der Service-Bereitschaftszeit des Technischen Kundendienstes von Unisys.
    2.2. Projekt-Dienstleistungen
      2.2.1. Unisys Projektmethodik
    Die von Unisys empfohlene Methodik für die Planung und Realisierung von Informatikprojekten (sog. TEAMMethod).
    2.2.2. Statement of Work (SOW)
    Definition von Projektanforderungen, Aufgaben, Arbeitsresultaten und Dienstleistungen in Informatikprojekten. Verbindliches Dokument der Projektplanung, -steuerung und -kontrolle, das bei Vertragsabschluss in komplexen Projekten normalerweise als Grobkonzept vorliegt und das erst nach Abschluss einer Planungsphase vom Beauftragten abgeliefert und von Unisys abgenommen wird.
    2.2.3. Meilenstein
    Ecktermin eines Projektes, der für den weiteren Projektverlauf massgebend ist, wie z.B. die Abnahme des Lösungs- oder Detailkonzeptes am Ende der Planungsphase, die Vornahme von Teilabnahmen, die Bereitstellung von Entwicklungssystemen usw.
    2.2.4. Arbeitsresultat
    Lieferobjekt bei Projektdienstleistungen wie z.B. Detailspezifikationen, Individualsoftware, Lösungskonzepte, Dokumentationen.
    2.3. Geschützte Information
    Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen und einen schriftlichen Geheimhaltungsvermerk aufweisen.
    Maschinenlesbare, proprietäre Programme im Objekt- oder im Source-Code samt zugehöriger Dokumentation, deren Urheber daran das geistige Eigentum beansprucht.
  3. Zustandekommen
    Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande.

    Im Einzelvertrag sind die Modalitäten der Lieferung oder Leistungserbringung wie Leistungsart, -inhalt, -objekte, -ort, Abnahmekriterien, Ansprechpartner und Projektplan mit Terminen sowie die Vergütung festgelegt. Zudem enthält der Einzelvertrag eine integrierenden Verweis auf die vorliegenden ABB.

    Der Vertrag kommt nur durch eigenhändige Unterschrift zustande; E-commerce, d.h. Bestellungen bzw. Auftragsbestätigungen per Mail stehen unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung.

    Der Vertragspartner bestätigt mit der Annahme des Auftrages, dass er den „Verhaltenskodex für Unisys Geschäftspartner“ gelesen hat und er diesem als wesentlichem Vertragsbestandteil zustimmt.

    Der Verhaltenskodex steht hier zum Download zur Verfügung.

  4. Vollständigkeit der Angaben
    Der Lieferant bestätigt, über die notwendigen Angaben zur gehörigen Erfüllung des Vertrages zu verfügen. Solche Angaben wie Spezifikationen, Pläne und Dokumente (unter Einschluss eines allfälligen Statements of Work) sind integrierender Bestandteil des Beschaffungsvertrages.

  5. Verpackung, Transport; Nutzen und Gefahr
    Die Lieferungen erfolgen ohne anderslautenden Vorbehalt im Einzelvertrag ohne Kosten für Verpackung und Transport. Die Verpackungen sind möglichst kostengünstig vorzunehmen und sind mit den Transportfirmen der betreffenden Lieferungen nötigenfalls abzusprechen. Der Lieferant organisiert den Transport mit den von Unisys ausgewählten Transportfirmen, sofern Unisys darauf besteht. Die Unisys Beschaffungsnummer (Unisys PO-Nummer) muss auf der Packung und auf allen zugehörigen Transportdokumenten angebracht sein. Teillieferungen sind nur nach vorgängiger Absprache zulässig. Nutzen und Gefahr geht mit Übergabe der Ware am spezifizierten Ort gemäss Einzelvertrag bzw. mit Abnahme der Projekt-Dienstleistung auf Unisys über. Lieferungen, die zu früh oder zu spät erfolgen eröffnen Unisys das Recht, die Lieferung zurückzuweisen

  6. Steuern, Zölle
    In den Preisen gemäss Einzelvertrag sind allfällige Steuern und Gebühren mit enthalten.

  7. Zahlungsbedingungen; Meistbegünstigung
    Korrekt ausgestellte Rechnungen des Lieferanten sind innert 45 Tagen zu bezahlen. Auf der korrekt ausgestellten Rechnung ist insbesondere die PO-Nummer von Unisys enthalten. Der Lieferant garantiert, Unisys nur Preise zu verrechnen, die er unter sonst vergleichbaren Bedingungen dem meistbegünstigten Kunden in der Schweiz anbietet.

  8. Verrechnungsrecht
    Beide Vertragspartner haben jederzeit das Recht, gegenseitige, fällige und gleichartige Forderungen mit Gegenforderungen der anderen Partei zu verrechnen.

  9. Garantieversprechen
    Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte den zugesicherten Spezifikationen entsprechen und dass die Produkte neuwertig, frei von Designfehlern und zum vorausgesetzten Zweck von Unisys geeignet sind.

    Der Lieferant garantiert ferner, dass er die zu liefernden Arbeitsresultate nach den vertraglichen Spezifikationen abliefert.

    Der Lieferant garantiert zudem über volle Rechte am gelieferten Produkt zu verfügen und dass die Produkte den in der Branche Üblichen Qualitätsstandards (ISO 9000) entsprechen.

    Bei Abweichungen der Lieferung oder Dienstleistung von den garantierten Zusicherungen steht es Unisys offen, die mangelhaften Produkte auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden, den Kaufpreis zurückzuverlangen und Schadenersatz zu verlangen oder den Lieferanten aufzufordern, den oder die Mängel nachzubessern.

    Scheitert die Abnahme des zu liefernden Arbeitsresultates hat Unisys entweder das Recht zur Nachbesserung oder das Recht auf Rücktritt und Schadenersatz.

  10. Inspektionsrecht
    Unisys hat das Recht, die zu liefernde Ware nach Absprache mit dem Lieferanten in seinen Geschäftsräumlichkeiten zu inspizieren. Dieses Inspektionsrecht hindert Unisys nicht daran, nach erfolgter Lieferung und Installation eine ordentliche Abnahme der Produkte und Arbeitsresultate vorzunehmen. Die Bezahlung des Kauf- oder Werkpreises darf nicht als stillschweigende Abnahme interpretiert werden.

  11. Inverzugsetzung, Mangelrüge
    Der im Einzelvertrag festgelegte Liefertermin ist für den Lieferanten bindend. Nach Inverzugsetzung und Nachfristansetzung hat Unisys das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

    Im Falle eines Mangels orientiert Unisys den Lieferanten schriftlich. Die Rügefrist entspricht der Garantiefrist. . Gelingt es dem Lieferanten nicht, in einer angemessenen Nachfrist den Mangel zu beheben hat Unisys das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

  12. Bestellungsänderungen
    Vor Ausführung der Lieferung bzw. vor Abschluss der Arbeiten steht es Unisys offen, den Auftrag zu widerrufen oder zu ändern. Ein entsprechender Widerruf oder eine entsprechende Änderung haben schriftlich zu erfolgen. Der Lieferant orientiert Unisys über allfällige Mehr- oder Minderaufwendungen, die diese Änderung zur Folge hat. Der Bezugspreis wird danach neu festgelegt.

  13. Eigentumsübergang
    Das Eigentum an der gelieferten Ware geht bei Übergabe auf Unisys über. Vom Eigentumsübergang erfasst sind alle Lieferobjekte, die Gegenstand der Bestellung sind, d.h. alle Bestandteile, alle Geräte, alle zugehörige Software. Der Lieferant trägt das Risiko für einen allfälligen Untergang dieser Lieferobjekte bis zur Übergabe und ist verantwortlich für eine adäquate Versicherungsdeckung.

  14. Gewerblicher Rechtsschutz
    Sollten Dritte gegen Unisys oder deren Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird der Lieferant auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige, Unisys oder deren Kunden durch rechtskräftiges Urteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen.

  15. Vertraulichkeit
    Die Parteien verpflichten sich, geschützte Information der anderen Partei mit der gleichen Sorgfalt vertraulich zu behandeln, wie eigene geschützte Information.

    Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die Informationen dem Empfänger schon vor der Offenbarung durch den Informanten bekannt waren; allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Empfängers bekannt werden; von Dritten im guten Glauben erworben wurden; durch schriftliche Ermächtigung des Informanten zur Bekanntgabe freigegeben wurden; Dritten durch den Informanten ohne entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt wurden.

    Vorbehalten bleiben ferner gesetzliche Aufklärungspflichten.

  16. Kündigung; Widerruf eines Auftrages
    Unisys kann Beratungsdienstleistungen jederzeit widerrufen. Vor Ausführung einer Lieferung bzw. vor Abnahme einer Projektdienstleistung kann Unisys gegen Ersatz der direkten Aufwendungen des Lieferanten bis zum Zeitpunkt des Widerrufes jederzeit zurücktreten. Ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn.

  17. Beachtung von Vorschriften
    Jede Partei verpflichtet sich, alle gültigen und massgebenden nationalen und internationalen Gesetze einzuhalten unter Einschluss der Exportkontrollen des US Department of Commerce.

  18. Verzug
    Die Lieferung bzw. Leistungserbringung hat am im Einzelvertrag festgelegten Termin zu erfolgen. Der Lieferant kommt bei Terminüberschreitungen ohne Mahnung ohne weiteres in Verzug. Dauert der Verzug länger als 5 Arbeitstage hat Unisys das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.

  19. Abtretung; Subakkordanten
    Die Abtretung von Forderungen aus dem vorliegenden Beschaffungsvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. Der Beizug von Unterakkordanten darf der Lieferant ebenfalls nur mit Zustimmung von Unisys vornehmen.

  20. Werbung
    Die Verwendung der Marke „Unisys“ bzw. jener des Lieferanten in Werbeaussendungen bedarf der vorgängigen Zustimmung der anderen Partei.

  21. Personen- und Sachschäden
    Der Lieferant unterhält eine ausreichende Versicherungsdeckung für alle Gefahren, die direkt oder indirekt mit seiner Lieferung oder Leistungserbringung verbunden sind; insbesondere muss der Lieferant über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Hilfspersonen, Produkthaftpflichtversicherung verfügen und Unisys auf deren Anforderung informieren.

  22. Gesundheitsschutz; IT Sicherheit
    Der Lieferant garantiert, dass seine Produkte unter Beachtung der gesetzlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften produziert werden. Sollte das Personal des Lieferanten im Räumlichkeiten von Unisys tätig werden garantiert der Lieferant weiter, dass die von Unisys erlassenen Weisungen betr. IT-Sicherheit strikte beachtet werden.

  23. Vertragsbeziehung
    Durch den vorliegenden Vertrag begründen die Parteien keine gesellschaftsrechtliche Verbindung, keine einfache Gesellschaft, kein Konsortium, keine Joint Venture oder sonstige Kooperationsform. Unisys und der Lieferant bleiben unabhängige Vertragsparteien, keine der Parteien hat das Recht, die andere zu vertreten oder sonst wie zu binden.

  24. Verwirkung
    Die Nichtvornahme einer Gestaltungshandlung durch eine Partei bewirkt kein automatischer Verzicht auf das betreffende Gestaltungsrecht. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

  25. Vertragsbestandteile
    Der vorliegende Vertrag setzt sich ausschliesslich aus den im Einzelvertrag aufgeführten Vertragsbestandteilen und den vorliegenden ABB zusammen. Sie bilden als integrierende Bestandteile die Gesamtheit der vertraglichen Grundlagen. Vorvertragliche Korrespondenzen und Dokumente bilden nur dann einen Vertragsbestanteil, wenn sie ausdrücklich auf dem Einzelvertrag aufgeführt sind.

  26. Exportbestimmungen
    Lieferungen und Leistungen nach diesem Vertrag können Gegenstand von nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU und der USA, sein.

    Der Vertragspartner versichert, dass er alle einschlägigen Exportbestimmungen im Hinblick auf die Verwendung, die Offenlegung, die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr im Hinblick auf seine Lieferungen und Leistungen beachten wird.

    Zusätzlich wird er im Hinblick auf das von ihm eingesetzte Personal und seine Hilfskräfte die Einhaltung dieser Bestimmungen prüfen und überwachen; hier wird als Minimum vorausgesetzt, dass dabei die nationalen, EU und US Verzeichnisse von Embargostaaten bzw. vergleichbare Verzeichnisse Beachtung finden.

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung massgebliche US Verzeichnisse sind folgende:

    Denied Persons List - Die vom U.S. amerikanischen Wirtschaftsministerium herausgegebene Denied Persons List (DPL), Teil 746 Suppl. Nr. 2 EAR, ist eine Liste von Personen, gegen die wegen Verletzung des US-Ausfuhrrechts eine Verbotsverfügung (denial order) erlassen wurde. Durch die Verbotsverfügung wird dem Betroffenen ganz oder teilweise die Beteiligung an Exporten bzw. Reexporten von Gütern mit US-Ursprung untersagt. Gleichzeitig wird in der Standardverbotsverfügung auch Dritten verboten, Geschäfte im Umfang der denial order mit den Betroffenen zu tätigen. Da auch der Handel über dem US-Ausfuhrrecht unterfallende Güter mit einer denied person einen strafbewehrten Verstoss gegen das US-Ausfuhrrecht darstellt, sollten ausländische (schweizerische) Unternehmen die Namen ihrer Geschäftspartner vor Abwicklung einer Transaktion mit der DPL abgleichen. Denied persons können weltweit, z.B. auch in den USA ansässig sein. Für den Export an eine denied person kann keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

    Unverified List - Das US Department of Commerce, Bureau of Industry & Security hat eine Liste von Personen im Ausland, die in der Vergangenheit an Exporttransaktionen beteiligt waren, bei denen weder prelicense checks ("PLC") noch post-shipment verifications ("PSV") durchgeführt werden konnten aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereiches der USRegierung lagen. Jede Transaktion, an der eine gelistete Person teilnimmt, wird durch die Behörde als "red flag" eingestuft im Hinblick auf eine Transaktion i.S.d. Teil 732 EAR (Fed.Reg. Vol. 68 Nr. 95, Friday, May 16, 2003). Die Behörde rät Exporteuren, bei Geschäften mit den aufgeführten Unternehmen erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. Bei vorliegenden Verdachtsmomenten ist eine Klärung mit dem BIS herbeizuführen und die Transaktion bis zur abschließenden Klärung zurückzustellen.

    Entity List - Die Unternehmensliste (sog. Entity List, Teil 744 Suppl. Nr. 4 EAR) wird herausgegeben durch das Wirtschaftsministerium und enthält eine Aufzählung von Unternehmen, die nach Erkenntnissen des BIS an Aktivitäten bzgl. der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sind. Die aufgeführten Unternehmen gelten als in die Verbreitung von chemischen und biologischen Waffen, nuklearen Waffen oder Trägertechnologiesysteme verwickelt. Exporte und Reexporte entweder aller oder bestimmter den EAR unterliegenden Güter sind Genehmigungskontrollen unterworfen. Für einen Export oder Reexport an ein auf der Entity List gelistetes Unternehmen ist eine Ausfuhrgenehmigung des Bureau of Industry and Security (BIS) erforderlich. Der Export oder Reexport an ein auf der Entity List gelistetes Unternehmen ohne Genehmigung stellt einen strafbewehrten Verstoß gegen US-Ausfuhrrecht dar!

    Nonproliferation Sanctions - verschiedene Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika verhängen Sanktionen gegen Personen, Unternehmen und Regierungen, welche Aktionen unternommen haben um Waffen, Atom- oder Kriegstechnologie zu beschaffen oder weiterzugeben. Das Amt für Internationale Sicherheit und Nonproliferation des Außenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika führt die offizielle US Nonproliferation List.

    AECA Debarred List - Das Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) führt in der US Statutorily Debarred Parties List natürliche und juristische Personen, welche wegen eines Verstosses gegen das Arms Export Control Act (AECA) verurteilt wurden. An die gelisteten Rechtspersonen dürfen keinerlei militärische Güter sowie Dienstleistungen und Dokumente im militärischen Bereich geliefert werden.

    Specially Designated Nationals List - Die vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) herausgegebene Liste der specially designated nationals and blocked persons (SDN List, Teil 764, Suppl Nr. 3 EAR) besteht aus natürlichen und juristischen Personen, mit denen USPersonen keine Geschäfte tätigen dürfen. Das Verbot bezieht sich also zunächst nur auf US-Personen. Personen werden auf die SDN Liste geführt, weil sie assoziiert werden mit internationalem Drogenhandel oder Terrorismus, oder weil sie kontrolliert werden von Regierungen oder im Namen von Regierungen handeln, die die USA als feindlich gegenüber der USAußenpolitik oder Zielen der nationalen Sicherheit erachten. Das gesamte Vermögen und Rechte am Vermögen von SDNs und blockierten Personen, die in den Besitz einer US-Gesellschaft kommen, werden eingefroren. In die SDN Liste inkorporiert sind die Gruppe der „Designated Foreign Terrorist Organizations“ (FTO) und der „Specially Designated Global Terrorists“ (SDGT). Hierbei handelt es sich um Gruppen bzw. Personen, die nach amerikanischen Erkenntnissen in verschiedene, die Sicherheit der USA gefährdende terroristische Aktivitäten verwickelt sind. Die Unterstützung dieser Gruppen/Personen, die auf der SDN-Liste entsprechend gekennzeichnet sind [FTO] [SDGT], ist weltweit untersagt.

    Der Vertragspartner führt geeignete Nachweise über die Beachtung der einschlägigen Exportbestimmungen und stellt diese Unisys auf Anfrage zur Verfügung.

    Zusätzlich wird er im Hinblick auf das von ihm eingesetzte Personal und seine Hilfskräfte die Einhaltung dieser Bestimmungen prüfen und überwachen; hier wird als Minimum vorausgesetzt, dass dabei die nationalen, EU und US Verzeichnisse von Embargostaaten bzw. vergleichbare Verzeichnisse Beachtung finden.

  27. Anwendbares Recht/ Gerichtsstand
    Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

    Gerichtsstand: Handelsgericht Zürich

    Unisys (Schweiz) GmbH, Juni 2013​​​

  28. SOZIALE UND ÖKOLOGISCHE VERANTWORTUNG Der Lieferant gewährleistet und erklärt, dass in allen Ländern, in denen er selbst und seine von ihm ausgewählten Subunternehmer Geschäfte tätigen, in ihren Betrieben alle lokalen Gesetze zu Arbeit und Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter, Umweltschutz und ethische Praktiken angewendet und eingehalten werden. Der Lieferant wird den Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Business Partner Code of Business Conduct) von Unisys einhalten.
  29. MENSCHENRECHTE Der Lieferant gewährleistet und erklärt, dass:
    1. er sämtliche Gesetze, Regularien und Vorschriften zur Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel einhalten wird, die in den jeweils relevanten Rechtsordnungen und der Internationalen Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen verkündet sind. Ebenfalls wird er die Unisys Regelungen zur Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel einhalten, welche im Unisys Code of Ethics und im Business Partner Code of Business Conduct formuliert sind.
    2. weder der Lieferant noch seine gesetzlichen Vertreter, Führungskräfte, Mitarbeiter oder Subunternehmer (die Gleiches von ihren eigenen Subunternehmern, soweit existent, einfordern und bestätigen): (i) eine Straftat gemäß einem Gesetz gegen moderne Sklaverei begangen haben oder (ii) davon informiert sind, Gegenstand einer Untersuchung im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Vergehen gegen moderne Sklaverei oder einer Strafverfolgung gemäß Gesetzen gegen moderne Sklaverei zu sein; oder (iii) Kenntnis von Umständen innerhalb des eigenen Unternehmens oder dessen Lieferkette haben, die zu einer Untersuchung im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Vergehen gegen moderne Sklaverei oder einer Strafverfolgung nach den Gesetzen gegen moderne Sklaverei führen könnten.
    3. er alle angemessenen Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass Sklaverei, Leibeigenschaft, Menschenhandel, Zwangs- oder Pflichtarbeit und/oder Kinderarbeit in seinen Lieferketten oder in irgendeinem Teil seines Geschäfts nicht stattfinden (einschließlich aller erforderlichen Anfragen bei seinen Lieferanten und, soweit angemessen, bei anderen Parteien in der Lieferkette).
    4. er Unisys unverzüglich schriftlich benachrichtigt, wenn ihm bekannt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass er oder ein gesetzlicher Vertreter, Führungskräfte, Mitarbeiter oder Subunternehmer (oder Subunternehmer von Subunternehmern) gegen eine der Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Klausel verstoßen oder möglicherweise verstoßen haben. Eine solche Mitteilung enthält alle Einzelheiten der Umstände bezüglich der Verletzung, oder potenziellen Verletzung, der Verpflichtungen des Lieferanten.
    5. im Falle eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieser Klausel Unisys den Vertrag (und/oder jeden damit verbundenen Auftrag) jederzeit ohne Vorankündigung, Haftung oder Entschädigung aussetzen oder kündigen kann. Diese Bestimmung gilt auch nach Beendigung der Vereinbarung (und/oder Bestellung) gleich aus welchem Grund.
  30. ANTIKORRUPTION

Anforderungen: Der Lieferant stellt sicher, dass seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Geschäftspartner, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung Dienstleistungen erbringen oder Produkte liefern oder bereitstellen (a) alle anwendbaren Gesetze in Bezug auf Bestechung und Korruption einhalten („Anforderungen“). Den Lieferanten trifft eine Nachweispflicht seiner Compliance. Unisys kann in angemessenem Umfang geeignete Nachweise verlangen.

Compliance: Der Lieferant versichert, dass: (a) seine Antworten auf den Unisys Due-Diligence-Fragebogen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption (falls zutreffend) vollständig und korrekt sind; (b) weder der Lieferant noch seine leitenden Angestellten oder Mitarbeiter: (i) wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Bestechung oder Korruption, Betrug oder Unehrlichkeit verurteilt wurden; (ii) Gegenstand von Ermittlungen, Ermittlungen oder Vollstreckungsverfahren einer Regierungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde in Bezug auf eine Straftat oder mutmaßliche Straftat gemäß den relevanten Anforderungen war oder ist, oder (iii) von einer öffentlichen Behörde von Vergabeverfahren ausgeschlossen, suspendiert, für eine Suspendierung oder einen Ausschluss bestimmt wurden oder werden, oder anderweitig nicht zur Teilnahme an staatlichen Beschaffungsprogrammen oder anderen geschäftlichen Vereinbarungen mit öffentlichen Auftraggebern berechtigt sind; (c) keiner der leitenden Angestellten oder Mitarbeiter des Lieferanten oder einer anderen Person, die Dienstleistungen erbringt oder Produkte im Zusammenhang mit dem Vertrag bereitstellt, ein ausländischer Amtsträger ist; und (d) kein ausländischer Amtsträger eine direkte oder indirekte Beteiligung am Lieferanten oder einer anderen Person, für die der Lieferant gemäß diesem Abschnitt verantwortlich ist, besitzt, und kein ausländischer Amtsträger ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an Zahlungen von Unisys im Rahmen der Vereinbarung hat.

Informationspflicht: Der Lieferant muss Unisys unverzüglich benachrichtigen, wenn sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit seine Geschäftsumstände, sein Wissen oder seine Kenntnislage so ändern, dass er nicht in der Lage wäre, die in diesem Abschnitt dargelegten Garantien und Zusagen zum jeweiligen Zeitpunkt zu wiederholen.

Nichteinhaltung: Ein Verstoß gegen diese Klauseln gilt als erhebliche Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, der Unisys berechtigt, den Vertrag gegenüber dem Lieferanten gemäß dieser Klausel zu kündigen, ohne dass Unisys eine Einstandspflicht für die Folgen dieser Kündigung trifft. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Entschädigung oder eine weitere Vergütung für sich selbst oder für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die vor der Kündigung eingegangen wurden, zu verlangen.

Keine Verpflichtung: Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist Unisys nicht zu Handlungen oder Unterlassen verpflichtet, die nach vernünftigem Ermessen zu einer Verletzung der hier genannten Anforderungen führen würden.

Schadlosstellung: Der Lieferant ist gegenüber Unisys zum umfassenden Ausgleich aller Nachteile, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Kosten angemessener Rechtsverteidigung und Auslagen verpflichtet, die Unisys ursächlich infolge einer Verletzung dieser Klauseln durch den Lieferanten entstehen oder zugesprochen werden.